Sicher ist dir der Begriff des*der Werkstudent*in schon einmal begegnet. Doch wann genau gilt man eigentlich als Werkstudent*in, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, mit welchem Gehalt kann man rechnen und welche (versicherungsrechtlichen) Vorteile ergeben sich für dich? In unserem Blogartikel erhältst du Antworten auf die meistgestellten Fragen rund um das Thema Werkstudium.
Wann gilt man als Werkstudent*in?
Definition Werkstudent*in: Werkstudent*innen sind Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium an einer Universität oder staatlich anerkannten Fachhochschule einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in einem Unternehmen nachgehen. Um als Werkstudent*in zu gelten und von den Privilegien zu profitieren, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Oberste Prämisse ist dabei immer, dass der Schwerpunkt auf dem Studium liegt und die Arbeit nur nebenbei ausgeführt wird. Deshalb musst du als Werkstudent*in 1. in einem Vollzeitstudienprogramm an einer Hochschule immatrikuliert sein und darfst 2. in der Regel nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Befindest du dich im Urlaubssemester, entfällt der Status als Werkstudent*in.
Als Werkstudent*in hast du folglich einen anderen Status als geringfügig Beschäftigte bzw. Mini-Jobber*innen. Aus steuerrechtlicher Sicht entsprechen Werkstudent*innen festangestellten Teilzeitarbeitskräften.
Wo kann man als Werkstudent*in arbeiten?
Grundsätzlich gilt, dass jedes Unternehmen Werkstudent*innen einstellen kann, ganz gleich wie groß es ist oder in welcher Branche es angesiedelt ist. Dadurch ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wo man als Werkstudent*in arbeiten kann. Im Gegensatz zu klassischen Minijobs z. B. in der Gastronomie ist das Aufgabenprofil während des Werkstudiums häufig näher an den Studieninhalten. Dies ist aber kein Muss. So ist eine Tätigkeit als Werkstudent*in auch eine gute Gelegenheit, um als Quereinsteiger*in in neue Branchen und Aufgabenbereiche hineinzuschnuppern. Klassischerweise werden Werkstudent*innen in Projektteams eingesetzt, wo sie die Projektleiter*innen aktiv bei der Projektarbeit unterstützen, indem sie beispielsweise Veranstaltungen mitorganisieren, Daten auswerten und aufbereiten oder Marketingkampagnen mitgestalten. Wie die Tätigkeit auch letztendlich im Detail aussehen mag – als Werkstudent*in lernst du auf jeden Fall, mit Teams zusammenzuarbeiten, zu präsentieren sowie strategisch zu denken und schulst darüber hinaus noch deine Kommunikations- und Zeitmanagementfähigkeiten.
Arbeitszeit: Wie viele Stunden darf man als Werkstudent*in arbeiten?
Zwei Regeln bestimmen die Arbeitszeit von Werkstudent*innen: Zum einen die 20-Stunden-Regel und zum anderen die 26-Wochen-Regel.
Die 20-Stunden-Regel besagt, dass man als Werkstudent*in nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. Wichtig für dich zu wissen: Die 20-Stunden-Regel gilt für alle deine Beschäftigungen zusammen. D. h., wenn du neben deinem Werkstudium noch einen Minijob ausübst – was grundsätzlich möglich ist -, darf deine Arbeitszeit insgesamt nicht 20 Stunden pro Woche übersteigen, da du ansonsten mit höheren Versicherungs- und Steuerbeiträgen rechnen musst. Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel gibt es für die vorlesungsfreie Zeit (=Semesterferien), Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit sowie für Pflichtpraktika.
Während der Semesterferien sowie für Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit greift die 26-Wochen-Regel. Sie besagt, dass du als Werkstudent*in maximal an 26 Wochen (= 182 Kalendertage) im Beschäftigungsjahr mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Achtung: Bei der Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit entscheidet deine Krankenkasse, ob und inwieweit diese Ausnahmeregelung greift.
Soll das Werkstudium als Pflichtpraktikum angerechnet werden, ist es ebenfalls möglich, die Stundenzahl zu erhöhen. Allerdings sollte hier unbedingt ein separater Vertrag abgeschlossen werden, um die Rahmenbedingungen festzuhalten und sich sowohl als Arbeitnehmer*in als auch als Arbeitgeber rechtlich abzusichern.
Gehalt: Wie viel verdient man als Werkstudent*in? Wie viel darf man neben dem BAföG verdienen?
Da du als Werkstudent*in als reguläre Arbeitnehmer*in gilst, hast du Anspruch auf den Mindestlohn. Seit Oktober 2022 liegt dieser bei 12 Euro in der Stunde. Mit einem Werkstudium ergeben sich also sich in aller Regel bessere Gehaltsaussichten als mit einem gewöhnlichen Praktikum, da bei Praktikant*innen der Mindestlohn nur unter gewissen Umständen greift. Setzen wir eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden an, ergibt sich mit dem Mindestlohn ein Monatsgehalt von 960 Euro; in den Semesterferien, während der du – wie oben erläutert – mehr arbeiten darfst, entsprechend mehr. Es ist aber auch nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen sogar mehr als den Mindestlohn bezahlen, beispielsweise 15 Euro pro Stunde.
Ein Maximalgehalt, das du als Werkstudent*in verdienen darfst, gibt es im Übrigen nicht – allerdings hat die Höhe deines Gehalts Einfluss auf deinen BAföG-Anspruch sowie deinen Lohnsteuer- und Krankenversicherungsbeitrag (siehe die entsprechenden Abschnitte zur Versicherung und Steuer).
Der volle BAföG-Satz steht dir als Werkstudent*in zu, wenn du nicht mehr als den Freibetrag von 6.240 Euro brutto pro Jahr (Stand: August 2022) verdienst. Liegt dein Gehalt über diesem Freibetrag, wird die Differenz zwischen deinen Einkünften und dem Freibetrag von deiner BAföG-Förderung abgezogen. Deine Werkstudent*innentätigkeit sowie mögliche weitere Nebenjobs solltest du im Übrigen auf jeden Fall im BAföG-Antrag angeben, da du ansonsten BAföG-Betrug begehst.
Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub hat man während des Werkstudiums?
Selbstverständlich hast du als Werkstudent*in Anspruch auf Urlaub. Dies ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Sollte in deinem Arbeitsvertrag kein Sterbenswörtchen zu Urlaub stehen, lass dich davon nicht verunsichern, der gesetzliche Mindesturlaub steht dir immer zu. Wie hoch dein Urlaubsanspruch ausfällt, ist abhängig von der Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche. Die Regelung für Teilzeitarbeitskräfte – zu denen auch Werkstudent*innen gehören – sieht folgendermaßen aus: Arbeitstage pro Woche x 4 = Urlaubstage pro Jahr. Daraus ergibt sich:
5-Tage-Woche: 20 Tage Urlaub pro Jahr
4-Tage-Woche: 16 Tage Urlaub pro Jahr
3-Tage-Woche: 12 Tage Urlaub pro Jahr
2-Tage-Woche: 8 Tage Urlaub pro Jahr
1-Tag-Woche: 4 Tage Urlaub pro Jahr
Wie viele Stunden du als Werkstudent*in arbeitest, spielt keine Rolle. Für die Berechnung des Urlaubs zählen nur die Arbeitstage, ganz gleich ob du an einem Tag acht Stunden oder zwei Stunden arbeitest. Der volle Urlaubsanspruch steht dir nach mindestens einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit zu. Abgesehen von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann der Arbeitgeber natürlich über betriebsinterne Urlaubsregeln verfügen. Diese findest du normalerweise im Arbeitsvertrag. Solltest du keine regelmäßigen Arbeitszeiten und -tage haben, lässt sich dein Urlaubsanspruch mithilfe der ermittelten Durchschnittsarbeitszeit anteilig berechnen. Hier findest du nützliche Rechenbeispiele. Denke auf jeden Fall daran, deinen Urlaub rechtzeitig einzutragen und freigeben zu lassen, denn als Werkstudent*in hast du keinen Anspruch darauf, dir deinen Urlaub auszahlen zu lassen.
Versicherung: Ist man als Werkstudent*in sozialversicherungspflichtig?
Als Werkstudent*in profitierst du von dem sogenannten Werkstudentenprivileg. Das Werkstudentenprivileg sorgt dafür, dass dir am Ende des Monats mehr von deinem Gehalt bleibt als etwa anderen Angestellten, da du eine besondere Position bei den Sozialabgeben genießt und keine zusätzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführen musst – sofern du die in Abschnitt 1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllst. Dies bedeutet allerdings nicht, dass du von der allgemeinen Krankenversicherungspflicht entbunden bist.
Für die Krankenversicherung als Student*in stehen dir verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Familienversicherung: Bis zu deinem 25. Lebensjahr kannst du dich kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Eltern mitversichern. Voraussetzung dafür ist, dass dein monatliches Bruttoeinkommen als Werkstudent*in 470 Euro (Stand: 2022) nicht übersteigt.
- Studentische Krankenversicherung: Ab 25 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs greift die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Für welche Krankenkasse du dich entscheidest, bleibt dir überlassen. Der Mitgliedsbeitrag liegt monatlich bei rund 90 Euro.
- Freiwillige gesetzliche Versicherung: Bist du älter als 30 Jahre, musst du dich freiwillig weiter versichern. Die Beiträge variieren, mit mindestens 150 Euro pro Monat solltest du bei gesetzlichen Krankenkassen aber rechnen.
- Freiwillige private Versicherung: Es besteht auch die Möglichkeit, sich zu Beginn des Studiums von der KVdS zu befreien und Mitglied einer privaten Krankenversicherung zu werden. Dort genießt du bis zum 34. Lebensjahr den Status als Student*in. Die monatlichen Beiträge variieren von Anbieter zu Anbieter.
Welches Modell für dich passend ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine eingehende Analyse zu Beginn des Studiums empfiehlt sich.
Lediglich zur Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung musst du als Werkstudent*in einen Anteil beitragen. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt Stand 2022 18,6% des Bruttolohns und wird normalerweise zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte von der Arbeitskraft übernommen. Wie hoch dein Anteil allerdings tatsächlich ausfällt, ist abhängig von deinem Lohn. Liegt dein Bruttomonatsgehalt im Minijob-Bereich, d.h. unter 520 Euro, kannst du dich sogar komplett von der Rentenversicherung befreien lassen; sprich dazu mit der Personalabteilung. Bei einem monatlichen Gehalt zwischen 520 und 1.600 Euro spricht man vom sogenannten Übergangsbereich, bei dem der Arbeitgeber den größeren Anteil und der*die Arbeitnehmer*in zwischen 4 und 9,3% zahlt. Bei einem Gehalt über 1.600 Euro gilt die reguläre Regel und beide Parteien zahlen jeweils 9,3%.
Steuer: Ist man als Werkstudent*in steuerpflichtig?
Aus steuerrechtlicher Sicht wirst du als Werkstudent*in wie eine Teilzeitarbeitskraft behandelt und bist zunächst einmal steuerpflichtig. Ob sich aber tatsächlich eine Steuerbelastung ergibt und wie hoch diese ausfällt, ist abhängig von deinem Gehalt und deiner Steuerklasse.
Unverheiratete Studierende fallen in die Steuerklasse 1 und zahlen den geringsten Steuersatz. 10.347 Euro im Jahr kann man in der Steuerklasse 1 in Deutschland steuerfrei verdienen (Stand: 2022). Das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Erst wenn du abzüglich verschiedener Pauschalen (Arbeitnehmerpauschbetrag = 1200 Euro, Sonderausgabenpauschbetrag = 36 Euro und Vorsorgepauschbetrag) mehr als 10.347 Euro im Jahr bzw. 862,25 Euro im Monat verdienst, musst du Lohnsteuer und entsprechend auch Kirchensteuer (sofern du Mitglied der Kirche bist) zahlen. Die wenigsten Werkstudent*innen reizen diesen Freibetrag aufgrund der geringen Wochenarbeitszeit aus – jedoch wird es mit Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro wahrscheinlicher. Aber Vorsicht: Die Lohnsteuer wird automatisch vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt und dort wie eine Art Vorauszahlung einbehalten. Es ist also absolut notwendig, dass du eine Steuererklärung für das Vorjahr machst. Wenn du nämlich in der Steuererklärung nachweist, dass dein Gehalt den Grundfreitrag nicht überstiegen hat, bekommst du die komplette Steuer zurückerstattet.
Solltest du mehr als den Grundfreibetrag verdienen, musst du für die Differenz Lohnsteuer zahlen. Aber selbst dann sollte deine steuerliche Belastung als Werkstudent*in in aller Regel immer noch sehr gering ausfallen.
Als Werkstudent*in bekommst du bzw. bekommen deine Eltern auch weiterhin Kindergeld ausgezahlt – vorausgesetzt du bist nicht älter als 25 Jahre und hältst dich an die oben beschriebene 20-Stunden-Regel.
Warum lohnt sich ein Werkstudium sowohl für Studierende als auch für Arbeitgeber?
Ein Werkstudium zu absolvieren, ist eine lohnenswerte Erfahrung für Studierende. Nicht nur, weil man durch das Werkstudentenprivileg bei der Sozialversicherung sparen kann, sondern auch, um wertvolle Praxiserfahrung zu sammeln. Wir fassen einige der Vorteile eines Werkstudiums noch einmal zusammen:
- Als Werkstudent*in verdienst du gutes Geld neben dem Studium.
- Du sammelst Praxiserfahrung und baust deine Kompetenzen aus (Hard Skills und Soft Skills).
- Du erhältst Einblicke in das Tagesgeschäft eines Unternehmens bzw. eines Fachbereichs.
- Du lernst dich selbst, inklusive deiner Stärken und Schwächen sowie Vorlieben, besser kennen.
- Als Werkstudent*in profitierst du oftmals von flexiblen Arbeitszeiten und kannst während der Semesterferien Vollzeit arbeiten.
- Du kannst dir dein Werkstudium als Pflichtpraktikum anrechnen lassen (nach vorheriger Absprache auf Hochschul- und Unternehmensseite)
- Du profitierst vom Werkstudentenprivileg und musst keine Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für deine Tätigkeit als Werkstudent*in abführen.
- Du knüpfst neue Kontakte und baust dein Netzwerk aus.
- Du kannst ggf. deine Abschlussarbeit in Kooperation mit dem Unternehmen deines Werkstudiums schreiben. [Warum sich das lohnt, liest du hier.]
- Du ebnest dir deinen Weg ins Berufsleben und hast gute Chancen auf eine Übernahme nach dem Studium.
Aber auch für Unternehmen lohnt es sich, Werkstudent*innen einzustellen, wie das Career Center der Munich Business School weiß:
„Da Werkstudent*innen über einen längeren Zeitraum im Unternehmen bleiben als gewöhnliche Praktikant*innen, sind Werkstudiumsstellen für Unternehmen eine gute Gelegenheit, um Ausschau nach zukünftigen Nachwuchstalenten zu halten. Die Studierenden bringen bereits Know-how von der Uni mit und können dadurch stärker in Projekte eingebunden werden. Der frische Blickwinkel und die Ergebnisse, die sie erarbeiten, bieten einen echten Mehrwert für das Unternehmen. Ein Werkstudium ist also für beide Seiten – für Studierende und Unternehmen – ein Türöffner.“
Bewerbung für das Werkstudium: Welche Unterlagen benötigt man?
Wenn du nun neugierig geworden bist und eine Tätigkeit als Werkstudent*in antreten willst, beginnt die Suche nach passenden Stellen. Normalerweise schreiben Unternehmen offene Stellen für Werkstudent*innen direkt auf ihrer Unternehmenswebsite aus. Studierst du an der Munich Business School profitierst du von einer hochschulinternen Jobplattform, auf der Unternehmen exklusiv ihre offenen Stellen anbieten, sodass du nicht bei jedem Unternehmen einzeln nachschauen musst.
Für Stellen als Werkstudent*in muss man sich wie so oft im Leben bewerben. Deine Bewerbung sollte aus einem Anschreiben, einem Lebenslauf und Zeugnissen und/oder Zertifikaten bestehen. Im Anschreiben legst du deine Motivation für die Stelle als Werkstudent*in dar und stellst deine Fähigkeiten, die du beispielsweise im Rahmen von Studienprojekten gesammelt hast, heraus. Der Lebenslauf gibt einen Überblick über deine Person und deinen bisherigen Bildungsweg. Angefügte Zeugnisse und Zertifikate stellen deine angegebenen Fähigkeiten auf eine sachlich-solide Basis.
Du interessierst dich für Wirtschaft und möchtest umfassendes Business Know-How erwerben?
Dann sind die internationalen BWL-Studiengänge an der Munich Business School (MBS) genau das Richtige für dich! An der MBS paukst du keine trockene Theorie aus alten Lehrbüchern, sondern lernst ergebnisorientiert und sammelst wertvolle praktische Erfahrungen. Überzeuge dich selbst:
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